Montag, 31. Dezember 2007

Satzung BVB-Supps-Bocholt

Die „BVB Supps Bocholt“ sind ein Fanclub des Ballspielvereins Borussia Dortmund. Der Fanclub ist beim BVB im Fanclubregister geführt und verzichtet auf eine offizielle Rechtsform. Seinen Sitz hat der Fanclub in Bocholt.

§1 Mitgliedschaft
Dem Fanclub kann jede natürliche Person, die die Regeln des Fanclubs einhält, angehören.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären.
Eine Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, gegen die Regeln des Vereins verstößt oder trotz Mahnung beitragssäumig ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (einstimmig) oder die Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit).
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein und seine Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt.
Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein.

§2 Zweck
Der Fanclub hat die Aufgabe, den BV Borussia Dortmund zu unterstützen. Insbesondere durch Unterstützung bei Heim- und Auswärtsspielen der Profimannschaft sowie durch Pflege traditioneller Fankultur im Stadion.
Der Verein hat den Zweck, die Fans des BV Borussia Dortmund zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb der Veranstaltungen zusammenzufügen.
Der Fanclub richtet außerdem Veranstaltungen geselliger Art zur Förderung der Gemeinschaft aus (z.B. Organisation von Fanturnieren und Feierlichkeiten).
Darüber hinaus fühlt sich der Fanclub verpflichtet im Kampf gegen Gewalt im Stadion, Ausländerfeindlichkeit, Rassismus und Gewalt gegen Minderheiten. Der Verein unterstützt Aktionen, die hiergegen gerichtet sind.
Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.
Sollten dem Verein Gewinne zufließen, so dürfen diese nur für satzungsmäße Zwecke verwendet werden.
Vorstand und Mitglieder des Fanclubs sind ehrenamtlich tätig.


§3 Regeln
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Fanclubzwecke zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Fanclub schadet.
Der Fanclub bekennt sich gegen Gewalt und Rassismus. Ein diesen Zwecken angemessenes Auftreten aller Fanclubmitglieder bei Fanclubveranstaltungen (Busfahrten, Stadionbesuchen und Feierlichkeiten) ist daher verpflichtend.
Der Fanclub darf nicht für politische Zwecke benutzt bzw. missbraucht werden.

§4 Rechte
Alle Mitglieder (mit Ausnahme der Fördermitglieder) genießen alle Rechte, die sich aus dieser Satzung ergeben.
Jedes Mitglied, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, hat aktives und passives Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
Für die Wahl des Jugendvertreters (aktiv wie passiv) gilt eine Altersgrenze von 21 Jahren.
Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung müssen mindestens 20 % der wahlberechtigten Fanclubmitglieder anwesend sein. Wenn nicht 20% anwesend sind wird eine 2.Versammlung einberufen, wo dann das Stimmrecht der anwesenden Mitglieder -unabhängig von der Teilnehmerzahl- zählt.
Die Mitglieder dürfen an allen Aktivitäten des Fanclubs teilnehmen.

§5 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen vierteljährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich per Überweisung auf das Konto des Fanclubs zu entrichten.
Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.

§6 Organe
Die Organe des Fanclubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem 1.und 2. Vorsitzenden, einem Kassierer, einem Jugendvertreter und 2 Beisitzern.
2. Vertretungsberechtigt sind im Sinne des § 26 BGB die beiden Vorsitzenden. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es ist jährlich eine Hälfte des Vorstandes neu zu wählen. Die eine Hälfte besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Jugendvertreter und einem Beisitzer. Die andere Hälfte besteht aus dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und einem Beisitzer. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
5. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
6. Mitglieder des Vorstandes können jederzeit von sich aus und aus wichtigem Grund zurücktreten oder von der Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden.
7. Im Fall der Amtsenthebung ist auf derselben Versammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
8. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung
9. Einmal im Jahr findet eine Hauptversammlung statt. Diese hat die Aufgabe folgende Dinge zu entscheiden:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
c) Ausschluss von Mitgliedern
d) Satzungsänderung
e) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
10. Darüber hinaus kann im Bedarfsfall unterjährig eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder wenn mindestens fünf Mitglieder dies erwünschen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
11. Die Vorstandsmitglieder/Kassenprüfer sind in offener Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind ebenfalls offen durchzuführen.
12. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
13. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmermehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
14. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlvorgang nochmals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§7 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

§8 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen und wahlberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es offene Verbindlichkeiten übersteigt an die Fan- und Förderabteilung des Ballspielvereins Borussia Dortmund von 1909 eV.